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Verordnung zur Umstellung des Gebührenverzeichnisses der Kostenverordnung für die Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen auf Euro – TÜPrKostO1992GebVUmstV

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1Fundstelle des Originaltextes:
2BGBl. I 2001, 3493

1
Gebühr
Für die Prüfung elektrischer Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen wird die Gebühr nach dem Zeitaufwand berechnet.
3Sie beträgt für jeden Sachverständigen für jede begonnene Viertelstunde 18,92 EUR.
2
4Terminzuschläge und Reisezeiten
2.1
Für Prüfungen, die zu einem vom Antragsteller verlangten Zeitpunkt durchgeführt werden, wird auf die Gebühr ein Zuschlag bis zu 25 v. H. erhoben.
5Werden die Prüfungen außerhalb der für den Sachverständigen festgesetzten Dienstzeit durchgeführt, so wird auf die Gebühren ein Zuschlag bis zu 100 v. H. erhoben.
2.2
6Für Prüfungen, für die Gebühren nach dem Zeitaufwand erhoben werden, werden für die gesamte Reisezeit 18,92 EUR für jede begonnene Viertelstunde erhoben.
7Werden mehrere Prüfungen miteinander verbunden, ist die Reisezeit anteilig zu berechnen.

Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26